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(1) Der Verein führt den Namen "Sigma Kulturverein zur Förderung von Kunst an deutschen Schulen" Der Verein soll ins Vereinsregister, unter dem Namen "Sigma Kulturverein zur Förderung von Kunst an deutschen Schulen" eingetragen werden.
(2) Er hat seinen Sitz in Willich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Hierbei beabsichtigt der Verein das kulturelle Leben an deutschen Schulen zu bereichern und angesprochene Zielgruppen (Schüler, Lehrer, Eltern) zur aktiven Mitarbeit im kulturellen Leben zu bewegen.
(1) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen; wie z.B. Schülerwettbewerben, bei denen die Schüler Karten entwerfen und gestalten sollen. Hier wird dann von einer Kunstjury der schönste Entwurf ausgezeichnet und prämiert. Diese Wettbewerbe sollen auf Landes- bzw. Bundesebene stattfinden. Desweiteren sind regionale Diskussionsveranstaltungen in Schulen über die Auswirkung von Werbung auf Schüler und deren Verhalten geplant.
b) Das Veranstalten von künstlerischen Wettbewerben an Schulen und ähnlichen Einrichtungen;
c) Die kostenlose Verbreitung von Kunstpostkarten an Schulen und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch: z. Bsp. Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(1) Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch ihre Tätigkeit als Künstler oder Kunstexperten oder auf ähnliche Weise fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit.
Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14).
(1) Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mietglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
d) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Vertreter, dem Schriftführer, und dem Kassierer.
(2) Der Vorstand bleibt auf unbestimmte Zeit im Amt.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle an anderes Mitglied zu stellen. Durch den Vorstand kann auch eine externe natürliche Person als Vorstandsmitglied per Beschluß bestimmt werden. Kann sich der Vorstand auf die Bestimmung des zu ersetzenden Vorstandsmitgliedes nicht einigen, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und das zu bestimmende Mitglied durch die Hauptversammlung zu wählen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Wahl eines Vorstandes einzuberufen.
(4) Den Vorstand bildet gemäß § 26 des BGB der 1.Vorsitzende und sein Vertreter jeder von Ihnen ist alleine berechtigt den Verein nach außen hin zu vertreten.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitgliedern eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktion des Vorstandes erlischt nur durch Tod, Rücktritt oder durch Beschluß durch die übrigen Vorstandsmitglieder.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestimmung (Abs.2) oder mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
(10) Der Vorstand erhält entsprechend seiner Tätigkeiten, Zeitaufwand und wachsenden Aufgaben eine angemessene Vergütung.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Hauptversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe.
h) Zustimmung zu Satzungsänderungen.
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Hauptversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom 1. Vorsitzenden erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldabwicklung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(1) Der Rechnungsprüfer wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Der Rechnungsprüfer kann durch Beschluß der Hauptversammlung seiner Stellung enthoben werden. Ansonsten erlischt seine Funktion durch Ablauf seiner Funktionsperiode nach Abs.1, durch Rücktritt oder Tod. In allen diesen Fällen hat der Vorstand unverzüglich zwecks Neuwahl des Rechnungsprüfers eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen
(2) Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung künftigen Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Keinesfalls darf eine Ausschüttung von Vereinsvermögen an Vereinsmitglieder erfolgen.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen.